Die Vergütungsvereinbarung zwischen Autoren und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels

Vereinbarung zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem Börsenverein des Deutschern Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss - gemäß § 36 UrhG (Entwurf. Stand 14.06.2002)

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vergütungsregeln gelten für Verlagsverträge mit Ausnahmen folgender Werke und Bücher

a) Fachbände/und wissenschaftliche Werke im engeren Sinne, wohl aber für Sachbücher,

b) Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird, Briefausgaben und Buchausgaben nicht original für das Buch geschriebener Werke,

c) Werke mit mehreren Rechtsinhabern wie z.B. Anthologien, Bearbeitungen;

d) Werke bei denen der Autor nur Herausgeber ist;

e) Werke im Sinne des § 47 Verlagsgesetz, für welche eine Publikationspflicht des Verlages nicht besteht.

Soweit es sich um Werke nach Buchstabe b) bis e) handelt, sind die Verträge so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere in Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Urheber und sonstiger Rechtsinhaber - insgesamt eine Urhebervergütung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 tat-sächlich gezahlt wird.

§ 2 Vertragliche Grundlage

Die Vergütungen nach §§ 3 und 4 sind nur dann die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Absatz 2 Satz 1 UrhG, wenn der jeweilige Verlagsvertrag mindestens den Konditionen des Normvertrags für den Abschluss von Verlagsverträgen in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung (im folgenden: Normvertrag) entspricht, soweit hier nicht abweichendes vereinbart ist. Von den Varianten der Honorarermittlung, die der Normvertrag zulässt, führen nur die hier aufgenommenen zu einer angemessenen Vergütung.

§ 3 Honorar für Verlagsausgaben

1. Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar mindestens ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreis)
- von 10 %,
- ab 10.000 Exemplare von 11 %,
- ab 20.000 Exemplare von 12 %,
- ab 50.000 Exemplare von 13 %.
Weitere Staffelungen ab 100.000 Exemplaren sind - gegebenenfalls auch nachträglich - im Einzelvertrag zu vereinbaren.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist im Einzelvertrag ein Honorar zu vereinbaren, das dem Autor eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind zu Gunsten des Autors gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

3. Pauschalierte Angaben über honorarfreie Exemplare sind unwirksam.

§ 4 Erlöse aus Nebenrechtsverwertung

1. Der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Erlös wird zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor einen Anteil von
- 60 % des Erlöses bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 2 Normvertrag
- 70 % des Erlöses bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 3 Normvertrag

2. Der Erlös im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst die Gesamtsumme der erzielten Einnahmen (Bruttoerlös). Verwertungsbedingte Nebenkosten trägt der Verlag; für den Fall einer Auslandsverwertung kann vereinbart werden, dass notwendige Agenturprovisionen vom Gesamterlös abgezogen werden.
Im Falle der verlags- oder konzerneigenen Verwertung der Nebenrechte ist zur Berechnung des dem Autor zustehenden Anteils mindestens der marktübliche Erlös zu Grunde zu legen.

3. Soweit der Verlag die Nebenrechte nach Absatz 1 selbst ausübt, hat der Autor Anspruch auf ein Absatzhonorar nach § 3.

§ 5 Vorschuss und Abrechnung

1. Der Autor erhält auf seine Honoraransprüche - einschließlich der Ansprüche aus § 4 - einen Vorschuss in Höhe von mindestens 70% des Honorars der beabsichtigten Erstauflage, mindestens der Deckungsauflage und der Vergütungsanteile aus bereits vereinbarten Nebenrechtsverwertungen.
Der Vorschuss ist in jeweils gleichen Teilen zu zahlen
- mit Abschluss des Verlagsvertrages,
- mit Ablieferung des druckfertigen Manuskripts sowie
- mit Erscheinen des Werks.
Der Vorschuss stellt ein garantiertes Mindesthonorar für das vereinbarte Werk dar. Er ist nicht rückzahlbar und nur mit Honoraransprüchen des Autors aus demselben Vertrag verrechenbar.

2. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 30. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Unabhängig davon leistet der Verlag dem Autor Abschlagszahlungen, sobald ein Guthaben von mehr als 1.000 € aufgelaufen ist; desgleichen hat der Verlag Autorenanteile aus Nebenrechtserlösen, sofern der Erlös mehr als 500 € beträgt, unverzüglich weiter zu leiten.

§ 6 Freiexemplare

1. Der Autor erhält 1 % von der Gesamtauflage als Freiexemplare, mindestens jedoch 10 Freiexemplare von jeder Auflage und Ausgabe. Die Anzahl der Freiexemplare kann vertraglich auf 15 je Ausgabe begrenzt werden sofern der Autor wenigstens 2 Exemplare je Auflage erhält.

2. Der Rabatt für den Autor nach § 7 Absatz 2 Normvertrag beträgt mindestens 50 %.

§ 7 Autorenzuschüsse

Vereinbarungen, nach denen der Autor Herstellungs-, Ausstattungs- und Vertriebskosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind unwirksam. Etwa geleistete Zuschüsse sind vom Verlag zurück zu zahlen.

§ 8 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am __.__.2002 in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erstmals zum 31.12.2004 gekündigt werden. Die Vertragsschließenden erklären sich bereit, auch ohne Kündigung auf Verlangen einer Seite in Verhandlungen über Änderungen der Vereinbarung einzutreten.